Zahlungsverzug
Auch → Verzug.
Zedent
Diejenige natürliche oder juristische Person, die eine Forderung an einen Dritten (den → Zessionar) abtritt, d.h. ihr das → juristische Eigentum überträgt. Auch Abtretender genannt. Siehe auch → Abtretung.
Zessionar
Diejenige natürliche oder juristische Person, die eine Forderung von einem Dritten (dem → Zedenten) abgetreten bekommt, d.h. von ihr das → juristische Eigentum übertragen bekommt. Auch Abtretungsempfänger genannt. Siehe auch → Abtretung.
Zinsen
Zinsen sind die Gegenleistung für geliehenes Kapital. Für den Gläubiger sind dabei nur die Verzugszinsen von Interesse. Der Zinssatz für Verzugszinsen liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, liegt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dies sind aber lediglich die Mindestsätze. Sollten – z.B. durch die Zwischenfinanzierung einer Bank – höhere Zinsen beim Gläubiger anfallen, so kann er diese vom Schuldner zurückverlangen.
Zustellung
Die Zustellung ist gemäß § 166 Zivilprozessordnung (ZPO) die „Bekanntgabe eines Dokumentes an eine Person in der in diesem (Gesetzes-)Titel bestimmten Form. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen…“. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen (a.) der o.g. Zustellung von Amts wegen, welche typischerweise direkt vom Gericht durch Nutzung der Post erfolgt und (b.) Zustellung auf betreiben einer Partei (z.B. des Gläubigers), welche typischerweise durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Die erfolgte Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des → Titels ist Voraussetzung für die Durchführung der → Zwangsvollstreckung.
Zwangsversteigerung
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, das Eigentum des Schuldners (bewegliche Gegenstände, Grundstücke etc.) zu veräußern und den oder die Gläubiger aus dem Erlös zu bezahlen.
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist die mit den Machtmitteln des Staates erzwungene Befriedigung eines Anspruchs. Der Staat als Träger der Vollstreckungsgewalt stellt durch das Zwangsvollstreckungsverfahren sicher, dass die Justiz als neutraler Dritter die Grundrechte des Gläubigers und des Schuldners bei der Durchsetzung von Ansprüchen abwägt und dass das Recht nicht in eigene Hände genommen wird. Das Vollstreckungsverfahren selbst wird im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt (§§ 704 – 945 ZPO). Als Vollstreckungsmöglichkeiten sieht die ZPO grundsätzlich die (a.) Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher, (b.) die Forderungspfändung durch das Vollstreckungsgericht, (c.) die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher und (d.) die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen vor. Grundsätzlich gilt: Ist ein Anspruch → tituliert, so findet über die Berechtigung des Anspruchs keine Prüfung durch die Vollstreckungsorgane mehr statt. Die Zwangsvollstreckung kann unter Umständen vorab durch einen Arrest gesichert werden.