Vergleich

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 779 den Vergleich als „Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird“. In der Inkassopraxis besteht nach der → Titulierung zwar keine Ungewissheit über das Rechtsverhältnis jedoch erhebliche Ungewissheit über die Fähigkeit des → Schuldners, seine Verbindlichkeiten zu befriedigen. Durch den Vergleich können unter Zugeständnissen des Gläubigers hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten (Ratenplan) und/oder der Höhe der zu zahlenden Forderungen (Abschlag) finanzielle Kräfte des Schuldners mobilisiert werden, die im Wege der →Zwangsvollstreckung nicht erreichbar gewesen wären.


Verzug

Schuldnerverzug tritt gemäß § 286 BGB grundsätzlich mit der → Mahnung des → Schuldners durch den → Gläubiger ein, sofern diese nach → Fälligkeit der Forderung ausgesprochen. Verzug tritt auch ein wenn sich Schuldner und Gläubiger im Vorfeld auf ein konkretes Datum für die Leistungserbringung geeinigt haben, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht leistet. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so ist er im letztgenannten Fall jedoch in der Rechnung auf die Verzugsfolgen hinzuweisen. Mit Verzug können Kosten der Einziehung, insbesondere → Inkassokosten, dem Schuldner als Verzugsschaden gemäß § 280 BGB belastet werden.

 

Verzugsschaden

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Dies gilt auch für die zusätzlichen Kosten, die durch die Dienste eines Inkassounternehmens entstehen.

 

Vollstreckbare Ausfertigung

Als vollstreckbare Ausfertigung wird ein → Titel bezeichnet, welcher mit der Vollstreckungsklausel gemäß §§ 724 und 725 Zivilprozessordnung versehen wurde und der nach → Zustellung an den Schuldner somit zur Durchführung der → Zwangsvollstreckung berechtigt.


Vollstreckung

Kurz für → Zwangsvollstreckung


Vollstreckungsbescheid

Öffentliche Urkunde, welche als Ergebnis des erfolgreich durchgeführten → gerichtlichen Mahnverfahrens die Forderung juristisch dokumentiert und die nach Zustellung an den Schuldner die Voraussetzung für die → Zwangsvollstreckung schafft. Der Vollstreckungsbescheid ist eine besondere Form des → Titel.

 

Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist das für den Schuldner zuständige Amtsgericht. Es wickelt die Pfändungen, Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen ab. Neben dem Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht das wichtigste Vollstreckungsorgan.

 

Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckungsklausel ist ein wichtiger Bestandteil eines Vollstreckungstitels. Grundsätzlich bedarf jeder Vollstreckungstitel der Vollstreckungsklausel, damit die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Ausnahmen bestehen lediglich für den Vollstreckungsbescheid, den Arrestbefehl und die einstweilige Verfügung.

 

Vollstreckungstitel

Der Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung. In ihm sind die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: Vollstreckungsbescheide, Urteile (Prozessurteile, Versäumnisurteile, Anerkenntnisurteile), Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden. Der Vollstreckungsbescheid wird im Mahnverfahren erwirkt. Dieses bietet dem Gläubiger die Möglichkeit, relativ schnell und ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel zu kommen.

 

Wirtschaftlicher Forderungseigentümer

Als wirtschaftlichen Forderungseigentümer bezeichnet man in Abgrenzung zum → juristischen Forderungseigentümer diejenige juristische oder natürliche Person, welche Nutzen und Risiko aus der Forderung trägt. Dies muss nicht notwendig auch dieselbe Person sein, der juristisch das Eigentum an der Forderung hält, da der juristische Eigentümer die Forderung beispielsweise auf Grundlage eines Treuhandvertrages für den wirtschaftlichen Forderungseigentümer halten kann.