Juristischer Forderungseigentümer
Entweder der ursprüngliche → Gläubiger der Forderung oder derjenige, auf den das Forderungseigentum aufgrund einer wirksamen → Abtretung übergegangen ist. Dies gilt auch wenn der Abtretungsempfänger die Forderung nur auf Grundlage eines Treuhandvertrages für den Auftraggeber hält, die Abtretung also im Wege der → Inkassozession erfolgt ist und das → wirtschaftliche Eigentum beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt. Wirtschaftliches Eigentum (Inhaber des Nutzens aus der Forderung) und juristisches Eigentum (Inhaber der Forderung selbst) können also
auseinanderfallen.
Klage
Neben dem gerichtlichen Mahnverfahren ist die Klage die zweite Möglichkeit des Gläubigers, seine Forderungen gegenüber dem Schuldner gerichtlich geltend zu machen. Zur Klageerhebung kommt es, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder sonstige Einwendungen erhebt. Beim Klageverfahren sind Forderungen unter 5.000,00 € beim Amtsgericht und Forderungen über 5.000,00 € beim Landgericht geltend zu machen. Zu beachten ist dabei der bei Landgerichten geltende Anwaltszwang.
Kellerforderungen
Umgangssprachlicher Begriff für (typischerweise → titulierte) Forderungen, für die während längerer Zeit wegen Unwirtschaftlichkeit oder aus anderen Gründen keine Betreibungsversuche unternommen wurden, die also „im Keller schlummern“. Manchmal synonym mit →Ausgeklagte Forderungen oder Altforderungen benutzt.
Kleinteilige Forderungen
Typischerweise Forderungen zwischen Euro 25,00 und 2.500,00 gemessen an der ursprünglichen →Hauptforderung.
Kontenpfändung
Die Kontenpfändung erfolgt beim Schuldner über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von dem Gläubiger bei dem zuständigen Gericht beantragt wird. Dabei wird die Bank oder Sparkasse als Drittschuldner in Anspruch genommen, d. h. der Anspruch des Schuldners, dass sein Geld ausgezahlt wird, wird gepfändet. Eine Kontopfändung wird der SCHUFA gemeldet und berechtigt die Bank oder Sparkasse dazu, die Geschäftsverbindung zum Schuldner zu lösen. Außer dem Girokonto können bei der Bank auch alle weiteren Forderungen des Schuldners, z.B. Sparguthaben und Sparkassenbriefe gepfändet werden.
Kostenerstattungsanspruch
Der Kostenerstattungsanspruch ist der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der Kosten, die ihm infolge der verzögerten Zahlung des Schuldners entstanden sind (§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB). Hierunter fallen im Sinne des § 249 BGB insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch die Kosten, die dem Gläubiger infolge der Einschaltung eines Inkassounternehmens entstanden sind.
Lohnpfändung
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners auf die Auszahlung seines Lohns gepfändet. Die Pfändung erfolgt über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Eine Pfändung des Arbeitseinkommens ist noch bis zu neun Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Wichtig kann dies werden, wenn der Schuldner ein Saisonarbeitsverhältnis hat oder durch die Unterbrechung versucht, sich seiner Gläubiger zu entledigen.
Langzeitüberwachung
Unter Langzeitüberwachung wird üblicherweise die Inkassobearbeitung von Forderungen gegen Schuldner verstanden, gegen die zumindest ein Mal erfolglos vollstreckt wurde. Häufig löst der erste erfolglose Vollstreckungsversuch sowohl die Anwendung neuer Inkassoprozesse wie auch - im Treuhandinkasso - die Anwendung abweichender Gebührenmodelle aus. Man spricht dann nach der ersten erfolglosen Vollstreckung vom "Übergang in die Langzeitüberwachung". Auch wenn der Begriff "Überwachung" einen passiven Inkassoprozess nahelegt, so zeichnet sich die erfolgreiche Langzeitüberwachung selbstverständlich durch (pro-)aktive Inkassoprozesse, z.B. im Rahmen →Ereignisgesteuerter Inkassoprozesse aus.