Gesamtschuldner
Gemäß § 421 BGB mehrere Schuldner, von denen jeder für sich zur Leistung verpflichtet ist, die Leistung aber insgesamt nur einmal gefordert werden kann. Der Gläubiger darf seine Schuld nach seinem belieben bei nur jeweils einem der Schuldner oder bei allen gleichzeitig durchsetzen, jedoch darf seine Schuld nur einmal befriedigt werden. Der Gläubiger kann sich also z.B. den zahlungskräftigsten Schuldner aussuchen. Typische
Gesamtschuldnerkonstellationen kommen durch Bürgschaften zustande.
Gerichtsvollzieher
Ein Gerichtsvollzieher ist zuständig für Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Amtsgerichts. Er ist für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht dem Gericht übertragen wurden.
Gläubiger
Diejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, dem → Schuldner, eine Leistung – insbesondere die Befriedigung einer Geldforderung – zu verlangen. Siehe auch §241 BGB.
Hauptforderung
Die Forderung aus dem Grundgeschäft, ohne aufgelaufene Kosten und Zinsen.
Hauptforderung und Mahnspesen
Die Hauptforderung ist die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, die in der Hauptsache verfolgt wird. In der Regel handelt es sich dabei um einen auf Zahlung gerichteten vertraglichen Anspruch. Mahnspesen sind unter anderem Kosten, die dem Gläubiger unmittelbar durch Mahnungen und/oder Zahlungserinnerungen entstanden sind. Auch Rücklastschriftgebühren und ähnliche Nebenforderungen können hier enthalten sein.
Inkasso
Als (Forderungs-)Inkasso wird allgemein der Einzug von Forderungen bezeichnet. Der gewerbliche Einzug fremder Forderungen ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig. Der geschäftsmäßige Kauf fremder Forderungen war früher aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig, die Erlaubnispflicht hierfür ist durch Inkrafttreten des RDG entfallen. Obwohl der Begriff des „Inkasso“ grundsätzlich sowohl den Einzug laufender Forderungen bei Fälligkeit wie auch den Einzug → überfälliger Forderungen einschließt, wird er im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Inkassounternehmen typischerweise nur für letztgenannte Tätigkeit verwendet.
Inkassounternehmen arbeiten im sogenannten →Treuhandinkasso als Agent für den Forderungsinhaber und ziehen die Forderungen entweder (a.) im eigenen Namen und für fremde Rechnung ein (die → Titulierung erfolgt auf das Inkassounternehmen welches die Forderung treuhänderisch für den Auftraggeber hält) oder es zeiht sie (b.) im fremden Namen und für fremde Rechnung ein (die Titulierung erfolgt auf den Auftraggeber). Auch wenn nur das erste Modell ein echtes Treuhandverhältnis begründet, werden typischerweise beide Gestaltungsformen als „Treuhandinkasso“ bezeichnet. Im Fall (a.) arbeitet das Inkassounternehmen auf Grundlage einer → Inkassozession, das → wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen liegt beim Auftraggeber, das → juristische Eigentum beim Inkassounternehmen. Im Fall (b.) arbeitet das Inkassounternehmen auf Grundlage einer → Inkassovollmacht, das wirtschaftliche und das juristische Eigentum an den Forderungen liegt beim Auftraggeber. Inkassounternehmen erwerben im → Forderungskauf Forderungen und arbeiten dann typischerweise im eigenen Namen und für eigene Rechnung (→ wirtschaftliches und → juristisches Eigentum beim Inkassounternehmen). Jedoch wird zur Vermeidung einer Titelumschreibung im Falle des Verkaufs → titulierter Forderungen oftmals auch im Forderungskauf ein Treuhandverhältnis begründet, in dessen Rahmen der ursprüngliche Forderungsinhaber die Forderungen treuhänderisch für den Forderungserwerber hält (wirtschaftliches Eigentum beim Inkassounternehmen, juristisches Eigentum bei ursprünglichen Forderungsgläubiger). Dennoch wird in diesen letztgenannten Konstellationen nicht von Treuhandinkasso gesprochen. Zieht das Inkassounternehmen die Forderungen nicht im eigenen Namen ein, d.h. ist es nicht juristischer Eigentümer der Forderungen, ist eine Inkassovollmacht des juristischen Forderungsinhabers erforderlich und zwar unabhängig von der Frage des wirtschaftlichen Eigentums.
Inkassoerlaubnis
Inkassounternehmen benötigen für ihre Tätigkeit eine staatliche (behördliche) Erlaubnis. Dies nennt man Inkassoerlaubnis. Inkassounternehmen unterliegen staatlicher Überwachung.
Inkassokosten
Die Kosten des Inkasso gliedern sich grob in externe Kosten (Gerichtsgebühren, Auskunftskosten, Gerichtsvollzieherkosten, etc.) sowie interne Kosten, d.h. Kosten der Bearbeitung wie Personal- und Sachkosten der mit dem Inkasso betrauten Abteilungen oder Personen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klar geurteilt (z.B. BGH Urteil Az. VIII ZR 299/04 vom 29.06.2005), dass Kosten dem Schuldner unter den
Voraussetzungen des § 286 BGB (Schuldnerverzug) innerhalb bestimmter Grenzen externe Kosten als Verzugsschaden gem. § 280 BGB belastet werden können. Die Auslagerung der Inkassofunktion macht somit gegenüber einer Bearbeitung durch eigene Mitarbeiter auch die Umlage sonst internen Kosten auf den → Schuldner – und damit auf deren Verursacher – möglich.
Inkassounternehmen
Inkassounternehmen sind kaufmännisch geführte Unternehmen. Sie betreiben die geschäftsmäßige Einziehung von Forderungen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet eine treuhänderische Abtretung oder eine Inkassovollmacht. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen ergeben sich aus dem Inkassovertrag.
Inkassovergütung
Vergütung, die das Inkassounternehmen vom Gläubiger für die Inkassodienstleistung verlangt. Die Höhe der Inkassovergütung orientiert sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Als Teil des Verzugsschadens ist die Inkassovergütung gemäß §§ 280, 286 BGB vom Schuldner zu erstatte
Inkassovertrag
Der Inkassovertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen.
Inkassovollmacht
Auf Grundlage der Inkassovollmacht bevollmächtigt der → juristische Eigentümer einer Forderung ein hierzu befugtes Inkassounternehmen oder eine anderweitig zum Einzug fremder Forderungen berechtigte Person die Forderung in seinem Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Inkassovollmacht ist hierbei von der Anwaltsvollmacht, welche die Prozessführung in streitigen Verfahren einschließt, abzugrenzen. Siehe auch → Inkasso.
Inkassozession
Sonderfall der → Abtretung, bei dem die Forderung zum Zwecke des Einzugs an (typischerweise) ein Inkassounternehmen abgetreten wird, dieses die Forderung jedoch auf Grundlage eines Treuhandvertrages für den ursprünglichen → Gläubiger hält, welcher → wirtschaftlicher jedoch nicht → juristischer Forderungseigentümer bleibt.
Insolvenzverfahren
Formelles Verfahren im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) welches dazu dient, „die → Gläubiger eines → Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet […] und der Erlös verteilt wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien“ (§ 1 InsO).